BFH - Urteil vom 23.08.2007
VI R 44/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 39
BFH/NV 2008, 140
BFHE 218, 555
BStBl II 2008, 52
DB 2007, 2686
DStR 2007, 2107
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7434/01

Keine Rabattbewertung nach § 8 Abs. 3 EStG bei Barlohn

BFH, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen VI R 44/05

DRsp Nr. 2007/21187

Keine Rabattbewertung nach § 8 Abs. 3 EStG bei Barlohn

»Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, in bestimmten Fällen an eigene Arbeitnehmer weiter, gewährt er Bar- und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber Ansprüche bestehen, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, vermittelt neben dem Bankgeschäft gegenüber sog. Verbundpartnern Versicherungsverträge, für die sie von den Verbundpartnern Provisionszahlungen erhält. Soweit Mitarbeiter der Klägerin in die Vermittlung von Versicherungsverträgen gegenüber Dritten (Bankkunden) eingeschaltet waren, wurden sie an der Abschlussprovision teilweise beteiligt. Waren Mitarbeiter oder bestimmte Familienangehörige Versicherungsnehmer, wurde die Abschlussgebühr an den betreffenden Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet, weil man an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen wollte. Die diesbezügliche Handhabung beruhte auf einer betrieblichen Übung und ab April 1998 auf einer Betriebsvereinbarung.