BFH - Beschluss vom 06.03.2014
IX B 103/13
Normen:
§ 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 1 S 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 887
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2636/10

Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-UrteilsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen IX B 103/13

DRsp Nr. 2014/6616

Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-UrteilsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere auch die Beweiswürdigung des FG, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. 2. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es in seiner Gesamtwürdigung einen Aspekt einbezieht, der im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt hat, zu dem es keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und zu dem sich der Kläger so auch nicht äußern konnte.

Normenkette:

§ 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Demgegenüber ist die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.