BFH - Beschluss vom 02.06.2014
III B 101/13
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 4 Abs 2 EStG 2002; § 4 Abs 1 EStG 2002; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006; § 162 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1374
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 192/12

Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerschätzungen, Hinzuschätzung in Form eines SicherheitszuschlagsBilanzberichtigung nur bei unrichtigem Bilanzansatz, fehlerhafte gewinnneutrale Einbuchung einer VerbindlichkeitVorliegen einer Divergenz

BFH, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen III B 101/13

DRsp Nr. 2014/11517

Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerschätzungen, Hinzuschätzung in Form eines SicherheitszuschlagsBilanzberichtigung nur bei unrichtigem Bilanzansatz, fehlerhafte gewinnneutrale Einbuchung einer VerbindlichkeitVorliegen einer Divergenz

1. NV: Einwände gegen die Richtigkeit der Steuerschätzungen sind im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung). Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, kann im Wege einer griffweisen Schätzung ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sein. Im Übrigen sind die Grundsätze der Schätzung in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. 2. NV: Eine ursprünglich fehlerhafte gewinnneutrale Einbuchung einer Verbindlichkeit kann nicht im Wege einer Bilanzberichtigung durch eine spätere gewinnneutrale Ausbuchung korrigiert werden.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 4 Abs 2 EStG 2002; § 4 Abs 1 EStG 2002; EStG VZ 2005; EStG VZ 2006; § 162 AO;

Gründe