Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) verpflichtet ist, Kindergeld für den Monat August 2001 zurückzuzahlen, nachdem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden ist.
Der Kl. ist seit dem 29.09.1995 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 25.08.1997 und 07.05.2000 geborenen Söhne Q und G hervorgegangen. Für diese Kinder hatte der Beklagte (Bekl.) Kindergeld für den Kl. bewilligt und auf das gemeinsame Konto Nr. 001 der Eheleute bei der Sparkasse H überwiesen.
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