Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Im Zeitraum von Juni 1991 bis Februar 1992 führte die Klägerin 95 Sendungen Rinder nach Polen aus, die sie als reinrassige Zuchtrinder der Marktordnungswarenlistennummer 0102 1000 1900 anmeldete. Hierfür wurde ihr Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 3.273.429,04 DM gewährt.
Mit Bescheid vom 25.6.1996 forderte der Beklagte unter Aufhebung der 95 Bewilligungsbescheide Ausfuhrerstattung in Höhe von 3.302.831,81 DM gemäß §
Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.9.2002 zurückgewiesen. Die einzelnen Erstattungsbescheide sowie die Rückforderungsgründe ergeben sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird.
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