FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2006
4 K 382/02
Normen:
MOG § 10 § 11 ; VwVfG § 48 ;

Keine Rückforderung bei schutzwürdiger Gewährung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 382/02

DRsp Nr. 2006/29504

Keine Rückforderung bei schutzwürdiger Gewährung von Ausfuhrerstattung

Die Rückforderung von Ausfuhrerstattung für sog. DDR-Zuchtrinder scheidet aus, wenn das Vertrauen des Ausführers auf die Rechtmäßigkeit der Erstattungsgewährung schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er der zum Ausfuhrzeitpunkt bestehenden Verwaltungspraxis entsprechende Erklärungen abgegeben bzw. Nachweise erbracht hat.

Normenkette:

MOG § 10 § 11 ; VwVfG § 48 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Im Zeitraum von Juni 1991 bis Februar 1992 führte die Klägerin 95 Sendungen Rinder nach Polen aus, die sie als reinrassige Zuchtrinder der Marktordnungswarenlistennummer 0102 1000 1900 anmeldete. Hierfür wurde ihr Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 3.273.429,04 DM gewährt.

Mit Bescheid vom 25.6.1996 forderte der Beklagte unter Aufhebung der 95 Bewilligungsbescheide Ausfuhrerstattung in Höhe von 3.302.831,81 DM gemäß § 10 Abs. 1 und 3 MOG zurück. Bei den nach Polen ausgeführten Rindern habe es sich nicht um Zuchtrinder gehandelt.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.9.2002 zurückgewiesen. Die einzelnen Erstattungsbescheide sowie die Rückforderungsgründe ergeben sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird.