BFH - Urteil vom 25.02.1992
IX R 41/91
Normen:
EStG § 7b Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
BB 1992, 1202
BFHE 167, 369
BStBl II 1992, 621
Vorinstanzen:
FG Münster,

Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

BFH, Urteil vom 25.02.1992 - Aktenzeichen IX R 41/91

DRsp Nr. 1996/11415

Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

»Ein Steuerpflichtiger kann die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG, die in einem bestandskräftigen Bescheid zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer geführt hat, nicht durch einen nachträglichen Austausch gegen bisher nicht geltend gemachte Werbungskosten oder Sonderausgaben rückgängig machen, um die erhöhten Absetzungen in einem Folgejahr nach § 7 b Abs. 3 S. 1 oder 3 EStG nachzuholen.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahr 1983 ein Einfamilienhaus, das sie noch im selben Jahr bezogen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machten sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 10.0OO DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in seiner Einkommensteuerveranlagung 1983 nur erhöhte Absetzungen von 9.116 DM, weil sich schon aufgrund dessen eine Einkommensteuerschuld von 0 DM ergab. Bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1984 setzte das FA erhöhte Absetzungen von 1O.000 DM an.