I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahr 1983 ein Einfamilienhaus, das sie noch im selben Jahr bezogen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machten sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 10.0OO DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in seiner Einkommensteuerveranlagung 1983 nur erhöhte Absetzungen von 9.116 DM, weil sich schon aufgrund dessen eine Einkommensteuerschuld von 0 DM ergab. Bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1984 setzte das FA erhöhte Absetzungen von 1O.000 DM an.
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