FG Sachsen - Urteil vom 28.07.2009
1 K 2/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; BGB § 566; BGB § 1004; GBBerG § 9 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht mehr genutzte Leitungen bei freiwilligem Entschluss zum Rückbau der Leitungen; Kosten für Umverlegung von Versorgungsleitungen als Herstellungskosten eines Parkhauses; Zurechnung des von einer städtischen GmbH aufgrund eines Erbbauvertrags mit der Stadt errichteten und anschließend an die Stadt vermieteten Rathausgebäudes

FG Sachsen, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 2/05

DRsp Nr. 2010/22987

Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht mehr genutzte Leitungen bei freiwilligem Entschluss zum Rückbau der Leitungen; Kosten für Umverlegung von Versorgungsleitungen als Herstellungskosten eines Parkhauses; Zurechnung des von einer städtischen GmbH aufgrund eines Erbbauvertrags mit der Stadt errichteten und anschließend an die Stadt vermieteten Rathausgebäudes