I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Lacke und Lackfarben für industrielle Verarbeiter her. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 wies sie eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitenden Rohstoffen und Fertigwaren aus. Die Klägerin hatte die Abfallbeseitigung einer Drittfirma D übertragen und von ihr Abfallbehälter gemietet. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport hatte sie am maßgebenden Bilanzstichtag noch nicht erteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Rückstellung nicht an. Eine Verpflichtung zur Entsorgung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, es handele sich um eine Aufwandsrückstellung.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Gründe der Vorentscheidung sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 424 veröffentlicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|