BFH - Urteil vom 08.11.2000
I R 6/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; AbfG §§ 1, 3, 4; 4. EG-(Bilanz-)Richtlinie Art. 20 Abs. 1, 2; EGV Art. 234 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 510
BB 2001, 566
BFH/NV 2001, 519
BFH/NV 2001, 553
BStBl II 2001, 570
BStBl II 2001, 587
DStZ 2001, 247
Vorinstanzen:
FG Münster,

Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

BFH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen I R 6/96

DRsp Nr. 2001/3749

Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

»Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; AbfG §§ 1, 3, 4; 4. EG-(Bilanz-)Richtlinie Art. 20 Abs. 1, 2; EGV Art. 234 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Lacke und Lackfarben für industrielle Verarbeiter her. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 wies sie eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitenden Rohstoffen und Fertigwaren aus. Die Klägerin hatte die Abfallbeseitigung einer Drittfirma D übertragen und von ihr Abfallbehälter gemietet. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport hatte sie am maßgebenden Bilanzstichtag noch nicht erteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Rückstellung nicht an. Eine Verpflichtung zur Entsorgung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, es handele sich um eine Aufwandsrückstellung.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Gründe der Vorentscheidung sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 424 veröffentlicht.