BFH - Urteil vom 13.05.1998
VIII R 58/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 27

Keine Rückstellung für künftige Abgabepflichten

BFH, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen VIII R 58/96

DRsp Nr. 1998/19074

Keine Rückstellung für künftige Abgabepflichten

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nicht gebildet werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Abgabepflicht mit künftigen Tätigkeiten und damit verbundenen Gewinnchancen zusammenhängt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt u.a. ein Produktions- und Handelsunternehmen für Zucker aller Art. Im Streitjahr 1988 erhielt sie monatlich eine Subvention, die für die Lagerung hergestellten Zuckers gewährt wird (Lagerkostenvergütung). Die Finanzierung der Lagerkostenvergütung erfolgt durch eine Lagerkostenabgabe, die von den Zuckerherstellern erhoben wird. In der Bilanz zum 31. Dezember 1988 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die künftig im Zeitpunkt des Absatzes des hergestellten Zuckers anfallenden Lagerkostenabgaben.