FG Köln - SENATSUrteil vom 20.09.2000
4 K 7517/94
Normen:
FGO § 68; BewG § 103; BewG § 104; EStG § 6a; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 63

Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen

FG Köln, SENATSUrteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 7517/94

DRsp Nr. 2001/1897

Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen

Ein Antrag gem. § 68 FGO ist auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Klage lediglich deswegen unzulässig war, weil keine Beschwerde vorlag. Für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen zu erbringen, ist bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs vor dem 01.01.1993 eine Rückstellung nicht zu bilden. Der steuerliche Begriff der Pensionsverpflichtung stimmt mit dem Begriff der unmittelbaren Versorgungszusage im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG überein.

Normenkette:

FGO § 68; BewG § 103; BewG § 104; EStG § 6a; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen erbringen zu müssen, in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs Rückstellungen zu bilden hat.