FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2003
2 K 2377/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 ; HGB § 249 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1442
DStRE 2003, 1313
EFG 2003, 1602

Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 2377/01

DRsp Nr. 2004/276

Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

Der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen einer zu erwartenden Kartellbuße der EU-Kommission steht das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG entgegen; die Kartellbuße enthält keinen Abschöpfungsteil für Mehrgewinne.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 ; HGB § 249 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1993 eine Rückstellung wegen eines gegen sie (und 18 weitere Unternehmen) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) am 21. Dezember 1992 nach Artikel 85 Abs. 1 (jetzt: Art. 81 Abs. 1) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eingeleiteten Verfahrens wegen Beteiligung an einem Preis- und Mengenkartell bilden konnte.