Streitig ist, ob der Kläger zu Recht "Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften" gebildet hat.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2000 bis 2003 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Aus dem Betrieb eines Inkassobüros erklärte er Gewinne i.H.v. 142.123 DM (2000), 69.966 DM (2001), 25.760 EUR (2002) und 13.647 EUR (2003). Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG.
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