FG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2009
6 K 250/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 4a S. 1; EStG § 52 Abs. 13 S. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 2363

Keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften

FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 250/07

DRsp Nr. 2009/22893

Keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften

1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. 2. Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten setzt weiter eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also eine (Außen-)Verpflichtung voraus. 3. Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4a S. 1; EStG § 52 Abs. 13 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht "Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften" gebildet hat.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2000 bis 2003 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Aus dem Betrieb eines Inkassobüros erklärte er Gewinne i.H.v. 142.123 DM (2000), 69.966 DM (2001), 25.760 EUR (2002) und 13.647 EUR (2003). Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG.