FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.09.2002
1 K 41/98
Normen:
AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 363

Keine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer GbR; Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 41/98

DRsp Nr. 2003/754

Keine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer GbR; Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992

1. Die Gewinnverteilung einer GbR kann nicht steuerrechtlich wirksam rückwirkend durch Abgabe der Feststellungserklärung geändert werden. 2. Das FA muss auch im Falle einer Schätzung nach § 162 AO 1977 den zivilrechtlich für richtig erkannten Gewinnverteilungsschlüssel anwenden.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter der Ingenieurbüro ... GbR (nachfolgend GbR genannt), welche zum 31. März 1993 aufgelöst wurde und welcher der Kläger und die Beigeladenen angehörten.