FG Köln - Urteil vom 23.01.2013
4 K 741/11
Normen:
EStG § 52 Abs 39 Satz 1; EStG § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 2;
Fundstellen:
DB 2013, 15
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 917

Keine rückwirkende Anwendung der verlängerten Wertpapierspekulationsfrist auf Verkäufe vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999

FG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 741/11

DRsp Nr. 2013/5868

Keine rückwirkende Anwendung der verlängerten Wertpapierspekulationsfrist auf Verkäufe vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999

Die Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.2010 - 2 BvL14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 86 und v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 2 Bv 57/06, 2 Bv 58/06, DStR 2010, 1736 zum rückwirkenden Vertrauensschutz gegen Verschärfungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 sind auch auf die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere anzuwenden. Daher dürfen Wertpapierverkäufe, bei denen die frühere 6monatige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen war, bevor das Gesetz am 31.3.1999 verkündet worden ist, nicht rückwirkend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst werden.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 39 Satz 1; EStG § 23 Abs 1 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.