Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 241/09
DRsp Nr. 2011/11257
Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG
1. Zur Festsetzungsfrist für die KSt-Festsetzung.2. Zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10AO.3. KSt- und ESt-Bescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32aKStG durch das JStG 2007.4. § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG führt nicht zum Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zur Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gehemmt, soweit und solange in offener Festsetzungs-/Feststellungsfrist ein korrespondierender Steuerbescheid noch zulässig ergehen kann.5. § 32aKStG soll insgesamt erst ab 18.12.2006 Gültigkeit besitzen. Somit werden lediglich Festsetzungsfristen nach § 32aKStG gehemmt, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren.
In dem Verfahren ist streitig, ob § 32a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Bescheide gegenüber der Klägerin als Körperschaft für das Streitjahr 1996 Anwendung findet.
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