FG Sachsen - Urteil vom 10.09.2013
6 K 390/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AO § 227; FGO § 101; FGO § 102;

Keine sachliche Unbilligkeit einer doppelten Grunderwerbsbesteuerung bei infolge einer notariellen Fehlbeurkundung namens der Komplementär-GmbH abgegebenem Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren und anschließender Ábtretung der Rechte an die KG

FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 390/10

DRsp Nr. 2013/21306

Keine sachliche Unbilligkeit einer doppelten Grunderwerbsbesteuerung bei infolge einer notariellen Fehlbeurkundung namens der Komplementär-GmbH abgegebenem Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren und anschließender Ábtretung der Rechte an die KG

1. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG für das Meistgebot und mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG für die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot ausdrücklich zwei gesonderte Tatbestände zur vollständigen Erfassung der grunderwerbsteuerlichen Vorgänge anlässlich der Zwangsversteigerung von Grundstücken geschaffen. Deswegen entspricht die „doppelte” Besteuerung in diesen Fällen regelmäßig dem Willen des Gesetzgebers. 2. Die „doppelte” Einziehung der Grunderwerbsteuer ist jedoch im Einzelfall sachlich unbillig, wenn der Meistbietende den Grunderwerb weder wirtschaftlich noch rechtlich wollte und er die Rechte aus dem in verdeckter Stellvertretung abgegebenen Meistgebot alsbald an denjenigen weitergibt, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. Dabei muss die mangelnde eigene Erwerbsabsicht bereits bei Abgabe des Gebots offen zum Ausdruck kommen und das Handeln in verdeckter Stellvertretung auf der Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts beruhen.