FG München - Urteil vom 25.03.2015
1 K 495/13
Normen:
AStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2015, 484

Keine Saldierung von fingierten Veräußerungsgewinnen mit fingierten Veräußerungsverlusten im Rahmen der Wegzugsbesteuerung

FG München, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 495/13

DRsp Nr. 2015/9206

Keine Saldierung von fingierten Veräußerungsgewinnen mit fingierten Veräußerungsverlusten im Rahmen der Wegzugsbesteuerung

1. Bei der nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG im Zeitpunkt eines Wegzugs aus Deutschland erfolgenden Besteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG finden nur solche Beteiligungen Berücksichtigung, für die sich im Wegzugszeitpunkt ein fingierter Wertzuwachs errechnet. 2. Anteile, für die sich eine fingierte Wertminderung errechnet, können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn nach Verrechnung mit den fingierten Wertzuwächsen in der Summe ein positiver Saldo verbliebe.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AußensteuergesetzAStG –, welche durch einen Wechsel der Ansässigkeit der Kläger nach Österreich zum 1. Juli 2009 ausgelöst wurde, nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen sind oder ob eine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen hat.