FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2018
3 K 77/17
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Keine Schenkungsteuer für die Mitnahme der Lebensgefährtin auf eine Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung; Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist keine freigebige Zuwendung mangels Vermögensverschiebung; Keine Bereicherung mangels ausreichender Verfügungsmöglichkeit

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 3 K 77/17

DRsp Nr. 2019/11413

Keine Schenkungsteuer für die Mitnahme der Lebensgefährtin auf eine Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung; Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist keine freigebige Zuwendung mangels Vermögensverschiebung; Keine Bereicherung mangels ausreichender Verfügungsmöglichkeit

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt.

Vom ... bis ... unternahm der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... (Lebensgefährtin), eine Weltreise von A nach B auf der XX. Im August 2014 hatte der Kläger die Reise bei der Reisegesellschaft C (Reiseveranstalter) für sich und seine Lebensgefährtin gemeinsam gebucht und sodann sich und seine Lebensgefährtin angemeldet.

Mit Rechnungen vom 10.02.2015 und 29.09.2015 stellte der Reiseveranstalter dem Kläger die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie (Penthouse Grand Suite) mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten für die Anreise beider Personen. Der Preis der Luxuskabine war nach der Angebotsgestaltung des Reiseveranstalters unabhängig von der angemeldeten Personenzahl.