FG Köln - Urteil vom 22.02.2000
14 K 3004/99
Normen:
AO 1977 § 201 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 91 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 775

Keine Schlußbesprechung mehr nach Durchführung des

FG Köln, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 14 K 3004/99

DRsp Nr. 2001/1962

Keine Schlußbesprechung mehr nach Durchführung des

Nach Ergehen der aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerbescheide und Durchführung des Einspruchsverfahrens hat der Kläger bezüglich der Durchführung einer Schlußbesprechung nach § 201 AO kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Eine auf die Durchführung einer Schlußbesprechung gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig.

Normenkette:

AO 1977 § 201 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 91 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Schlußbesprechung.

Der Kläger betreibt seit 1992 ein Restaurant; ein zeitweise parallel betriebenes zweites Gewerbe (Einzelhandel mit Schallplatten) wurde Ende Juli 1993 eingestellt. Mit Verwaltungsakten vom 03.12.1997 hat der Beklagte für beide Betriebe nach § 193 Abs. 1 AO die Durchführung einer Betriebsprüfung (BP) angeordnet, die sich für den Schallplattenhandel auf den Veranlagungszeitraum 1993 und für das Restaurant auf die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 erstreckte.