Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Schlußbesprechung.
Der Kläger betreibt seit 1992 ein Restaurant; ein zeitweise parallel betriebenes zweites Gewerbe (Einzelhandel mit Schallplatten) wurde Ende Juli 1993 eingestellt. Mit Verwaltungsakten vom 03.12.1997 hat der Beklagte für beide Betriebe nach § 193 Abs. 1 AO die Durchführung einer Betriebsprüfung (BP) angeordnet, die sich für den Schallplattenhandel auf den Veranlagungszeitraum 1993 und für das Restaurant auf die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 erstreckte.
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