BFH - Urteil vom 21.06.2006
XI R 49/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1897
BFH/NV 2006, 1961
BFHE 214, 218
BStBl II 2006, 712
DB 2006, 1815
DStR 2006, 1499
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 220/99

Keine Sonderabschreibung für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer; keine Teilwertabschreibung, keine Bilanzberichtigung und keine Bindung an den Wertansatz der Vorjahre bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG

BFH, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen XI R 49/05

DRsp Nr. 2006/21720

Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste Vorsteuer; keine Teilwertabschreibung, keine Bilanzberichtigung und keine Bindung an den Wertansatz der Vorjahre bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG

»Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr 1997 verstorbener Ehemann wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war von Beruf Rechtsanwalt. Die Eheleute waren in den Jahren 1994 und 1995 zu je 1/2 Miteigentumsanteil Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks.

Im Jahre 1994 wurde an dem vorstehenden Einfamilienhaus ein Anbau errichtet. Die Herstellungskosten beliefen sich im Jahre 1994 auf netto 220 492,92 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 33 073,94 DM, brutto somit 253 666,86 DM. Ab 1. November 1994 wurde der Anbau von der Ehegattengemeinschaft an die Anwaltskanzlei des Ehemannes umsatzsteuerpflichtig vermietet.