FG München - Beschluss vom 16.08.2001
13 V 2495/01
Normen:
FördG § 4 Abs. 1 S 5; FördG § 1 Abs. 1 S 2; FördG § 3; FGO § 69 Abs. 2 S 2; FGO § 69 Abs. 3 S 1;

Keine Sonderabschreibungen für von Dritten geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten i.S. d. § 3 FördG; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 13 V 2495/01

DRsp Nr. 2001/15611

Keine Sonderabschreibungen für von Dritten geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten i.S. d. § 3 FördG; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für von einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten für nach § 3 FördG begünstigte Wirtschaftsgüter kann bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung die von der gewerblichen GbR gegründete BGB -Gesellschaft keine Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG in Anspruch nehmen.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 1 S 5; FördG § 1 Abs. 1 S 2; FördG § 3; FGO § 69 Abs. 2 S 2; FGO § 69 Abs. 3 S 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (13 K 2494/01), ob die Antragstellerin im Streitjahr 1997 für eine im Jahr 1996 von der ... GbR geleistete Anzahlung auf die Anschaffungskosten für eine am 31.12.1997 fertig gestellte Eigentumswohnung in Greifswald, Wolgaster Str. (Wohnungsnr. 3) gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Fördergebietsgesetz (FördG) eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 v. H. und für eine weitere Anzahlung im Jahr 1997 eine Sonderabschreibung von 25 v. H. in Anspruch nehmen kann.