I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin. In den Jahren 1985 und 1986 errichtete er ein Wohngebäude mit Praxisräumen, das im Streitjahr 1986 fertiggestellt und am 1. Januar 1987 als Einfamilienhaus bewertet wurde. Der Neubau diente zu 80,4 v. H. Wohnzwecken und zu 19,6 v. H. der freiberuflichen Tätigkeit. Von den Herstellungskosten des Gebäudes in Höhe von 630.682 DM machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 1986 neben Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG und Sonderabschreibungen nach §
Für die Wohnung bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung erhöhte Ab-
setzungen nach § 7b EStG zu 5 v. H. aus
250.000 DM = 12.500 DM zu 80,4 v. H. 10.050 DM
Für die Praxisräume bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit AM nach § 7
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