BFH - Urteil vom 06.02.1992
IV R 8/91
Normen:
EStG (1986) § 7a Abs. 5, § 7b; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1127
BFHE 167, 270
BStBl II 1992, 558
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG neben erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG

BFH, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen IV R 8/91

DRsp Nr. 1996/11396

Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG neben erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG

»Macht der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für sein Einfamilienhaus geltend, so kann er daneben keine Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG für den Gebäudeteil beanspruchen, der beruflichen Zwecken (Arztpraxis) dient.«

Normenkette:

EStG (1986) § 7a Abs. 5, § 7b; ZRFG § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Praxis als Arzt für Allgemeinmedizin. In den Jahren 1985 und 1986 errichtete er ein Wohngebäude mit Praxisräumen, das im Streitjahr 1986 fertiggestellt und am 1. Januar 1987 als Einfamilienhaus bewertet wurde. Der Neubau diente zu 80,4 v. H. Wohnzwecken und zu 19,6 v. H. der freiberuflichen Tätigkeit. Von den Herstellungskosten des Gebäudes in Höhe von 630.682 DM machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 1986 neben Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG und Sonderabschreibungen nach § 3 des Gesetzes zur Förderung des Zonenrandgebietes (ZRFG) wie folgt geltend:

Für die Wohnung bei den Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung erhöhte Ab-

setzungen nach § 7b EStG zu 5 v. H. aus

250.000 DM = 12.500 DM zu 80,4 v. H. 10.050 DM

Für die Praxisräume bei den Einkünften

aus selbständiger Arbeit AM nach § 7