LSG Hamburg - Urteil vom 17.05.2022
L 3 BA 30/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB I § 32 Abs. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 2 S. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; BGB § 622;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 BA 142/18

Keine Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung eines ambulant tätigen Betreuers psychisch kranker Menschen für einen gemeinnützigen VereinAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Weisungsgebundenheit und persönliche Haftung

LSG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen L 3 BA 30/19

DRsp Nr. 2022/15782

Keine Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung eines ambulant tätigen Betreuers psychisch kranker Menschen für einen gemeinnützigen Verein Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Weisungsgebundenheit und persönliche Haftung

Die Beschäftigung eines ambulant tätigen Betreuers psychisch kranker Menschen für einen gemeinnützigen Verein wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn keine Weisungsgebundenheit an den Auftraggeber vorliegt, die Vergütung nach einem vereinbarten Stundenlohn erfolgt, eine persönliche Haftung für eventuell eintretende Schäden besteht und wenn die Tätigkeit keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB I § 32 Abs. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 2 S. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; BGB § 622;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach durchgeführter Betriebsprüfung in Höhe von 28.843,07 EUR.