Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichtsgerichts Hamburg vom 27. September 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015 und des Bescheides vom 16. Dezember 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin in den Zeiträumen vom 27. Mai bis 2. Juni 2014, am 4. Juni 2014, vom 10. bis 11. Juni 2014, vom 23. bis 27. Juni 2014 und vom 1. bis 4. Juli 2014 nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
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