Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihre Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.
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