LSG Hamburg - Urteil vom 16.08.2022
L 3 BA 18/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 754/16

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Ehefrau eines Rechtsanwalts in dessen Kanzlei als BürokraftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen L 3 BA 18/20

DRsp Nr. 2022/17337

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Ehefrau eines Rechtsanwalts in dessen Kanzlei als Bürokraft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Die Tätigkeit der Ehefrau eines Rechtsanwalts in dessen Kanzlei als Bürokraft wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert, kein Weisungsrecht erkennbar ist, sie über ihre Arbeitskraft frei verfügen kann und die Auszahlung einer Vergütung einschließlich der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachweisbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihre Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.