LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.08.2020
L 5 BA 1102/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2; SGB XI § 36 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 71 Abs. 1; SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 6683/15

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Altenpflegerin für einen ambulanten PflegedienstAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlendes Weisungsrecht und fehlende Eingliederung in die betriebliche OrdnungTragung eines UnternehmerrisikosBerücksichtigung der regulatorischen Vorgaben für Leistungserbringer des SGB V oder SGB XI bei der Gewichtung der Indizien für eine Statusbeurteilung von Pflegefachkräften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 1102/18

DRsp Nr. 2020/12908

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Altenpflegerin für einen ambulanten Pflegedienst Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlendes Weisungsrecht und fehlende Eingliederung in die betriebliche Ordnung Tragung eines Unternehmerrisikos Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben für Leistungserbringer des SGB V oder SGB XI bei der Gewichtung der Indizien für eine Statusbeurteilung von Pflegefachkräften

1. Für die Tätigkeit einer Altenpflegerin für einen ambulanten Pflegedienst besteht beim Fehlen eines umfassenden Weisungsrechts des Arbeitgebers und einer fehlenden Eingliederung in die betriebliche Ordnung keine Sozialversicherungspflicht. 2. Die regulatorischen Vorgaben für Leistungserbringer des SGB V oder SGB XI sind bei der Gewichtung der Indizien für eine Statusbeurteilung von Pflegefachkräften zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2;