Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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