LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2021
L 2 BA 2542/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 2757/18

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Diplom-Finanzwirtin für eine SteuerkanzleiAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen einer maßgeblichen Eingliederung in den Betrieb und einer WeisungsabhängigkeitEntlohnung nach Umsatzbeteiligung und Tragung eines Unternehmerrisikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen L 2 BA 2542/20

DRsp Nr. 2022/2314

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Diplom-Finanzwirtin für eine Steuerkanzlei Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen einer maßgeblichen Eingliederung in den Betrieb und einer Weisungsabhängigkeit Entlohnung nach Umsatzbeteiligung und Tragung eines Unternehmerrisikos

Zur Frage, wann eine in einer Steuerkanzlei tätige Diplom-Finanzwirtin sozialversicherungspflichtig bzw. selbstständig tätig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Juli 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2018 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene in der Zeit vom 13. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Mitarbeiterin in der Steuerkanzlei sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.