I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 20.12.2011 und dem 06.01.2013 bei der Beigeladenen zu 1. abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war oder ob er selbstständig tätig war.
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