LSG Hamburg - Urteil vom 19.10.2021
L 3 BA 19/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 270/14

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin für eine BildungseinrichtungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 19/19

DRsp Nr. 2022/10328

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin für eine Bildungseinrichtung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Tätigkeit als Dozentin für eine Bildungseinrichtung wird nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis geführt, wenn sich zwar aus der formalen Vertragsgestaltung Merkmale ergeben, die auf eine abhängige Lehrtätigkeit hindeuten, die praktizierte tätigkeitsbezogene Konkretisierung des Vertrages zur Umsetzung des allgemein gehaltenen Lehrauftrages aber für eine selbständige Tätigkeit bzw. Lehraufträge spricht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nicht unterlegen hat.

2. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand