LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2020
L 2 R 953/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 560/16

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Freelancer für eine Werbe-, Marketing- und PR-AgenturAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Eingliederung in den Betrieb und kein WeisungsrechtNutzung eigener BetriebsmittelVorliegen eines Unternehmerrisikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 2 R 953/17

DRsp Nr. 2020/5023

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Freelancer für eine Werbe-, Marketing- und PR-Agentur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Eingliederung in den Betrieb und kein Weisungsrecht Nutzung eigener Betriebsmittel Vorliegen eines Unternehmerrisikos

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 4 während seiner für die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit als Freelancer im Streit.

Die Klägerin ist eine Werbe-, Marketing- und PR-Agentur. Der Beigeladene zu 4 hat bei der Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeiten im Bereich Text und Redaktion durchgeführt.

Am 07.05.2014 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 4 einen Vertrag über "freie Mitarbeit". In diesem Vertrag wurde u.a. folgendes geregelt: