LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 10 BA 1824/18
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2841/15

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Übungsleiterin für einen SportvereinAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 10 BA 1824/18

DRsp Nr. 2022/2652

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Übungsleiterin für einen Sportverein Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen – hier im Falle einer im Ergebnis selbstständigen Tätigkeit einer Übungsleiterin für einen Sportverein.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1 und jene des Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 aufgehoben und die jeweilige Klage abgewiesen.