Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2008 übertrug der Kläger seiner Ehefrau den Grundbesitz A, A-Straße 1 (Gemarkung A Flur 7 Flurstücke Nr. 135 und 136) – eine Doppelhaushälfte auf gut 2500 qm Grund – im Wege der Schenkung. An dem Grundbesitz erhielt er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Der Kläger übernahm die anfallende Schenkungsteuer.
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