FG Köln - Urteil vom 24.10.2001
4 K 6195/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 b ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 277

Keine steuerbegünstigte Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen

FG Köln, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 6195/98

DRsp Nr. 2003/543

Keine steuerbegünstigte Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen

1. Es fehlt an der für die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG notwendigen Zwangslage, wenn eine unverfallbare Pensionsanwartschaft im gegenseitigen Einvernehmen abgefunden wird und keine Zweifel an der Solvenz des verpflichteten Unternehmens bestehen. Dieses gilt selbst dann, wenn eine Veräußerung der Geschäftsanteile an dem Unternehmen ohne Abfindung der Pensionsansprüche nicht möglich ist. 2. Die Abfindung von Pensionsansprüchen ist keine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit i.S.d. § 24 Nr. 1 b EStG.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.