FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.03.2005
2 K 684/00
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Keine steuerbegünstigte Entlassungsabfindung bei späterer Rückgängigmachung der Kündigung; Hochrechnung einer Netto-Abfindung in einen Bruttobetrag; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 684/00

DRsp Nr. 2005/14525

Keine steuerbegünstigte Entlassungsabfindung bei späterer Rückgängigmachung der Kündigung; Hochrechnung einer "Netto"-Abfindung in einen Bruttobetrag; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Wird eine im laufenden Jahr ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers im Folgejahr aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder rückgängig gemacht und das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Folgejahres fortgesetzt, so ist die anlässlich der außerordentlichen Kündigung im laufenden Jahr gezahlte "Abfindung" keine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung. 2. Wurde bei dem Vergleich beim Arbeitsgericht eine erneute "Netto"-Entschädigung für das Folgejahr vereinbart und hat der Geschäftsführer bislang immer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III vorgelegt, so ist der Nettobetrag unter Anwendung der Steuerklasse III in einen Bruttoarbeitslohn für das Folgejahr umzurechnen. Liegt dieser Bruttobetrag nicht über dem Betrag, den der Geschäftsführer bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr verdient hätte, ist auch für das Folgejahr nicht von einer nach § 3 Nr. 9, § 24 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Entschädigung auszugehen.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von "Abfindungszahlungen".