FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2008
1 K 413/04
Normen:
EStG (1997) § 3 Nr. 9 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1533

Keine Steuerbegünstigung einer Abfindung bei konzerninternem Arbeitgeberwechsel unter Fortführung des bisherigen Dienstverhältnisses; Anknüpfen der Abfindung an die Begründung des neuen Dienstverhältnisses

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 413/04

DRsp Nr. 2008/12321

Keine Steuerbegünstigung einer Abfindung bei konzerninternem Arbeitgeberwechsel unter Fortführung des bisherigen Dienstverhältnisses; Anknüpfen der Abfindung an die Begründung des neuen Dienstverhältnisses

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1. Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer eines wegen konzerninterner Umstrukturierungsmaßnahmen liquidierten Arbeitgebers im Zusammenhang mit seinem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb derselben Unternehmensgruppe erhalten hat, ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG begünstigt, wenn das neue Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit das bisherige mit einbezieht, der Arbeitsbereich im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die Ansprüche auf Arbeitslohn und Urlaub zwar deutlich verschlechtert haben, aber einem Arbeitsplatzverlust nicht gleichkommen. 2. Der Steuerbegünstigung stand im Streitfall zudem entgegen, dass die Abfindung nach dem Sozialplan eben nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber, sondern an den Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis anknüpfte und die damit in Kauf genommene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abgelten sollte.

Normenkette:

EStG (1997) § 3 Nr. 9 ; EStG (1997) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: