I.
Der Kläger (Kl) ist körperbehindert (GdB 80 v.H.). Am 10. Mai 1990 erwarb er mit notariellem Kaufvertrag einen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück R verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumlichkeiten der Doppelhaushälfte Nr. 2 lt. Aufteilungsplan sowie 2/12-Anteil an dem Flurstück Nr. 310/8 an der - - straße (Weg). Der Kaufpreis betrug 810.000 DM.
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