FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.08.2001
12 K 371/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume ausgezahlte Abfindung; Grundsatz von Treu und Glauben bei gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung des Betriebs-FA abweichender steuerrechtlicher Beurteilung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte durch das die Einkommensteuerveranlagung durchführende FA; Einkommensteuer 1995 und 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 12 K 371/98

DRsp Nr. 2002/1976

Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume ausgezahlte Abfindung; Grundsatz von Treu und Glauben bei gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung des Betriebs-FA abweichender steuerrechtlicher Beurteilung einer Abfindung als außerordentliche Einkünfte durch das die Einkommensteuerveranlagung durchführende FA; Einkommensteuer 1995 und 1996

1. Eine für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gezahlte Abfindung ist wegen fehlender Zusammenballung nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern, wenn sie in drei Raten, auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt wird. 2. Hat das Betriebs-FA im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlungen beim Lohnsteuerabzug gebilligt, kann der Arbeitnehmer im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hierauf nicht vertrauen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Zahlung einer Abfindung in drei Raten, verteilt auf zwei Veranlagungszeiträume, außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.