FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2008
1 K 791/07
Normen:
EStG (2006) § 35a Abs. 2 S. 3 ; EStG (2007) § 35a Abs. 2 S. 2 ; EStG (2007) § 35a Abs. 2 S. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1831
EFG 2008, 1028
NZM 2008, 455

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung an den Leistungserbringer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 1 K 791/07

DRsp Nr. 2008/5933

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung an den Leistungserbringer

Dass die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG vor und auch nach der Neuregelung des § 35a EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u.a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nicht verfassungswidrig; wurde z.B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.

Normenkette:

EStG (2006) § 35a Abs. 2 S. 3 ; EStG (2007) § 35a Abs. 2 S. 2 ; EStG (2007) § 35a Abs. 2 S. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Baraufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).