FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2001
13 K 197/96
Normen:
EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 13 Abs. 2 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 13a Abs. 7 ;

Keine steuerfreie Entnahme einer zweiten, im Jahr 1986 nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung aus dem Betriebsvermögen eines Landwirts; Einkommensteuer 1990 und 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 197/96

DRsp Nr. 2002/15461

Keine steuerfreie Entnahme einer zweiten, im Jahr 1986 nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung aus dem Betriebsvermögen eines Landwirts; Einkommensteuer 1990 und 1991

Ein Landwirt kann nach 1986 nur eine, im Jahr 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegende, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung nach gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei aus seinem Betriebsvermögen entnehmen; eine im selben Wohnhaus befindliche zweite, von Anfang an als Betriebsvermögen bilanzierte, erst nach 1986 ausgebaute und anschließend fremdvermietete, im Jahr 1986 nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Wohnung kann dagegen nicht steuerfrei entnommen werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 13 Abs. 2 ; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 13a Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bilanzierender Landwirt; Bilanzstichtag ist der 30.06. jeden Jahres. Der Kläger lebt seit 1986 dauernd getrennt und wird für die Streitjahre 1990 und 1991 als Einzelperson zur Einkommensteuer veranlagt.