FG Hamburg - Urteil vom 13.01.2006
IV 111/05
Normen:
TabStG § 19 S. 5 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ;

Keine Steuerfreiheit beim Versand von Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat an die eigene Adresse

FG Hamburg, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen IV 111/05

DRsp Nr. 2006/11629

Keine Steuerfreiheit beim Versand von Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat an die eigene Adresse

1. Zur Sicherstellung von Zigaretten nach § 19 S. 5 TabStG. 2. Nach § 20 Abs. 1 TabStG scheidet Steuerfreiheit aus, wenn die Fiktion des § 20 Abs. 3 TabStG, wonach Tabakwaren als zu gewerblichen Zwecken verbracht gelten, wenn Privatpersonen diese aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, greift. Ein derartiges "verbringen lassen" liegt auch dann vor, wenn die Zigaretten auf dem Postwege aus einem anderen Mitgliedstaat ins Steuergebiet an die eigene Adresse versandt werden.

Normenkette:

TabStG § 19 S. 5 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Tabaksteuer.

Am 14.4.2005 erschien der Kläger beim Zollamt Post, um eine Paketsendung aus Spanien abzuholen, die er dort selbst, an sich adressiert, aufgegeben hatte. In dem Paket befanden sich 4.070 Stück versteuerte spanische Zigaretten. Den Inhalt des Paketes gab der Kläger auf dem Begleitzettel mit "pullover, zapatos, libra" an. Die Zigaretten wurden sichergestellt.

Am 13.5.2005 legte der Kläger gegen die Sicherstellung Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 zurückgewiesen wurde.