BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 81/98
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
AuA 2006, 40
AuR 2006, 39
BB 2005, 2558
BFH/NV 2005, 2276
BFHE 210, 503
BStBl II 2005, 888
DB 2005, 2614
DStR 2005, 1936
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1677/95

Keine Steuerfreiheit der Zuschläge für Wechselschicht

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 81/98

DRsp Nr. 2005/18937

Keine Steuerfreiheit der Zuschläge für Wechselschicht

»Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.«

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Energieversorgungsunternehmen. In den Streitjahren 1991 bis 1994 zahlte sie ihren im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern (Wechselschichtarbeiter) u.a. Zuschläge für deren Wechselschichttätigkeit und für Nachtarbeit.

Nach den Bestimmungen des Übergangs- und Vergütungsvertrages umfassten im Streitjahr 1991 die Früh- und Spätschichten den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; die Nachtarbeit umfasste den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Für Wechselschichtarbeit gewährte die Klägerin Zuschläge in Höhe von 10 % und für Nachtarbeit solche in Höhe von 25 % der Stundenvergütung.