FG Münster - Urteil vom 01.07.2010
3 K 2689/06 U
Normen:
HGB § 25; AO § 75;

Keine Steuerhaftung des Nachfolgers eines Bodenverlegers mit nur einem Kunden

FG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 2689/06 U

DRsp Nr. 2010/22968

Keine Steuerhaftung des Nachfolgers eines Bodenverlegers mit nur einem Kunden

Wer als Nachfolger eines Bodenverlegers mit nur einem Kunden, dessen Betrieb von der Familienwohnung aus betrieben wurde, einen neuen Fußbodentechnikbetrieb eröffnet, haftet nicht nach § 25 HGB direkt oder analog oder gem. § 75 AO für die Steuerschulden des Vorgängers.

Normenkette:

HGB § 25; AO § 75;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Ehemann der Klägerin, Herr I 2, meldete zum 01.07.1988 einen selbständigen Handwerksbetrieb "Bodenleger" mit Betriebssitz in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute an. Nach außen trat Herr I 2 unter der Bezeichnung "I Fußböden" auf (Bl. 53 der Gerichtsakte). Den Betrieb meldete er am 07.01.2004 unter Angabe der damaligen Ehewohnung A-Straße 1 in A mit Wirkung zum 31.12.2003 ab. Er gab an, sein Handwerk vollständig aufzugeben. Im Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe der Handwerkskammer O wurde er am 02.01.2004 gelöscht (Bl. 54 - 56 der Gerichtsakte).