FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.07.2009
7 K 5228/05 B
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 1; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Keine steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und dem Lebenspartner eines Gemeinschafters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 5228/05 B

DRsp Nr. 2010/11691

Keine steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und dem Lebenspartner eines Gemeinschafters

Ein steuerlich anerkennungsfähiges Mietverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Mieter einer Wohnung, die im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft steht, mit einem der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft bildet und die von ihnen zusammen bewohnten Räumlichkeiten dem Eigentumsanteil des Teilhabers entsprechen.

Abweichend von dem Bescheid für 1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2005 werden die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 14.840,34 DM festgestellt und den Beteiligten je zur Hälfte zugewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 1; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: