FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.06.2009
10 K 3254/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21; EStG § 9;
Fundstellen:
DStRE 2011, 992

Keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Verwertung der für Dritte bestellten Sicherheiten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 3254/08

DRsp Nr. 2011/2498

Keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Verwertung der für Dritte bestellten Sicherheiten

1. Verluste aus der Versteigerung eines Grundstücks sind keine negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn die Versteigerung außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. 2. Verluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die entgeltlich für einen Dritten bestellte werden, sind keine Werbungskosten und wirken sich als Vermögensverluste auch dann nicht steuermindernd aus, wenn die für die Bestellung der Sicherheit bezogenen Avalprovisionen als Überschusseinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert wurden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21; EStG § 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich der Vermögensverlust der GbR B-A durch die Inanspruchnahme aus der Grundschuld, die zugunsten der Gläubigerin von Frau B als Gesellschafterin der GbR bestellt wurde, bei den Werbungskosten bzw. Einnahmen der Gesellschafter im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswirkt, sowie ob die Verrechnung der Inanspruchnahme aus der Zwangsversteigerung unter den Gesellschaftern rechtmäßig versagt wurde.