FG Münster - Urteil vom 16.02.2009
9 K 463/04 K,F
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6; EStG § 2a Abs. 2a; DBA-Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 2; DBA-Spanien Art. 13; DBA-Spanien Art. 22 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 15
EFG 2009, 1222

Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

FG Münster, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 9 K 463/04 K,F

DRsp Nr. 2009/15673

Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Grundbesitz) in Spanien sind gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien von der deutschen Besteuerung ausgenommen. § 50d Abs. 9 EStG steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6; EStG § 2a Abs. 2a; DBA-Spanien Art. 5 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 2; DBA-Spanien Art. 13; DBA-Spanien Art. 22 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines Ferienappartements auf Mallorca und eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Appartements.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die durch Umwandlung der Firma y. GmbH & Co. (KG) entstanden ist. Der Umwandlungsbeschluss datiert vom 29.08.2001 und wurde rückwirkend auf den 01.01.2001 gefasst. Der Unternehmensgegenstand der Klin. bestand im Streitjahr u.a. im An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.