FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2019
10 K 247/17
Normen:
§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG 2009; § 22 Nr. 1 S. 2 EStG 2009; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009; § 3 Nr. 44 EStG 2009; EStG VZ 2014; § 22 Nr. 3 EStG 2009;

Keine Steuerpflicht für Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums bei einer Gastarzttätigkeit in Deutschland

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 10 K 247/17

DRsp Nr. 2019/17497

Keine Steuerpflicht für Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums bei einer Gastarzttätigkeit in Deutschland

Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite, noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.

Normenkette:

§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG 2009; § 22 Nr. 1 S. 2 EStG 2009; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009; § 3 Nr. 44 EStG 2009; EStG VZ 2014; § 22 Nr. 3 EStG 2009;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Zahlungen aus einem Stipendium.

Die Kläger sind libysche Staatsangehörige. Sie leben mit ihren Kindern seit ... 2013 in Deutschland. Die Klägerin ist Ärztin und hatte wegen besonders guter Leistungen bereits nach ihrem Studienabschluss in 2008 eine Zusage des libyschen Staates für ein Stipendium für die Weiterbildung im Ausland erhalten. Aus privaten Gründen nahm sie dieses Stipendium erst nach einigen Jahren in Anspruch. Nach ihrer Einreise absolvierte die Klägerin zunächst einen Deutschkurs. Seit April 2014 war die Klägerin an einer Klinik in A (im Folgenden A) als Gastärztin tätig. Als Gastärztin war sie einer Assistenzärztin vergleichbar in der Abteilung Kinderheilkunde tätig mit dem Ziel, die Facharztprüfung abzulegen.