1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.07.2018 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Stundenlohnes, die Zahlung eines Urlaubsgeldes sowie die Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs.
Der im März 1978 geborene Kläger nahm am 17.01.2000 bei der T. GmbH eine Beschäftigung als KFZ-Mechaniker auf. Ausweislich des Änderungsvertrages vom 18.12.2000 waren die regional geltenden Mantel- und Lohntarifverträge für Arbeitnehmer des Kraftfahrzeug-Handwerks, -Handels und -Gewerbes in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte schlossen die Parteien am 19.12.2013 folgende Vereinbarung:
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