LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2020
14 Sa 525/19
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 547/19

Keine Störung des Betriebsfriedens durch bloße Streitigkeiten zwischen MitarbeiternStrenger Maßstab für AuflösungsanträgeObjektiver Maßstab bei Bedingtheit einer Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 525/19

DRsp Nr. 2020/13965

Keine Störung des Betriebsfriedens durch bloße Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern Strenger Maßstab für Auflösungsanträge Objektiver Maßstab bei Bedingtheit einer Kündigung

1. Persönliche Nachrichten oder die Übersendung von Fotos durch einen Mitarbeiter an den anderen sind keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen und stören nicht automatisch den Betriebsfrieden und berechtigen nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung. 2. Die Drohung eines Arbeitnehmers reicht für eine betriebsbedingte Druckkündigung nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.06.2019 - 2 Ca 547/19 wird unter gleichzeitiger Abweisung des Auflösungsantrages zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberseite.

1) 2)