BFH - Urteil vom 19.06.2007
VIII R 99/04
Normen:
StraBEG § 1 § 3 § 6 § 7 § 8 § 13 ; AO § 370 § 371 § 378 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 129
BFHE 218, 1
BStBl II 2008, 7
DB 2007, 2631
DStR 2007, 2158
wistra 2008, 68
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 152/04

Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen Erklärungsmängeln bzw. nach Eintritt der Sperrwirkung des § 7 StraBEG; Eintritt der Sperrwirkung wegen des Erscheinens eines Prüfers; Bestimmung des Prüfungsbeginns als eigenständiger Verwaltungsakt; Eintritt der Rechtsfolgen einer Strafbefreiungsvorschrift

BFH, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen VIII R 99/04

DRsp Nr. 2007/21430

Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen Erklärungsmängeln bzw. nach Eintritt der Sperrwirkung des § 7 StraBEG; Eintritt der Sperrwirkung wegen des Erscheinens eines Prüfers; Bestimmung des Prüfungsbeginns als eigenständiger Verwaltungsakt; Eintritt der Rechtsfolgen einer Strafbefreiungsvorschrift

»1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind. 2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF). 3. Die --auch formlos mögliche-- Bestimmung des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen unangemessen kurzer Frist entfallen.