FG Thüringen - Urteil vom 05.06.2003
II 177/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 2 Nr. 2 ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei Einspeisung in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz; Stromsteuerbescheid für 2001

FG Thüringen, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen II 177/03

DRsp Nr. 2003/12468

Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei Einspeisung in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz; Stromsteuerbescheid für 2001

1. Das Merkmal "in räumlichem Zusammenhang" in der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist so auszulegen, dass hiervon nur objektbezogen erzeugter und zur Verfügung gestellter Strom erfasst wird. Deswegen kann Strom nicht steuerfrei geleistet werden, wenn er in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetzt eingespeist wird (hier: Einleitung des von einem Energieversorgungsunternehmen in einem Blockheizkraftwerk -mit einer Leistung unter 2 Megawatt- erzeugten Stroms in ein dem Unternehmen gehörendes, der allgemeinen Versorgung eines Stadtgebiets dienendes Mittelspannungsnetz). 2. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren, zu Sinn und Zweck der Regelung sowie zum Zusammenhang mit der Definition des Eigenerzeugers i.S. des § 2 Nr. 2 StromStG).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 2 Nr. 2 ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin den von ihr in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) steuerfrei leisten kann.